Organisationsverschulden in der Elektrotechnik:
Was Stefan fast die Firma kostete – und wie Sie das verhindern
Von Markus Kreuels | Elektromeister & VEFK seit 1991 | Kreuels-Consulting, Ostrhauderfehn | Online-Beratung Elektroarbeitssicherheit | Bundesweit für KMU
Drei Dinge, die Sie nach diesem Artikel wissen werden
In meiner Arbeit als externe VEFK sehe ich es immer wieder: Betriebe, die technisch einwandfrei laufen – und deren Geschäftsführer trotzdem Post vom Staatsanwalt bekommen. Der Grund ist selten ein defektes Kabel. Es ist ein fehlendes Dokument. Oder eine nicht dokumentierte Entscheidung.
Nach diesem Artikel wissen Sie: Warum Sie als Geschäftsführer persönlich haften – auch wenn Sie einen qualifizierten Elektriker beauftragt haben. Welche drei Organisations-Pflichten Sie konkret erfüllen müssen. Und wie eine VEFK Ihre Haftung rechtssicher auf ein Minimum reduziert.
Stefans Dienstag – ein Moment, der alles verändert
Stefan sitzt an einem Dienstagvormittag in seinem Büro. Die Quartalszahlen stimmen, die Produktion läuft reibungslos. Sein Handy liegt auf dem Tisch, drei Kundentermine stehen an. Wenn es um Strom im Betrieb geht, ist seine Welt klar:
Stefans bisherige Devise:
"Ich rufe den Elektriker von nebenan an, der repariert das, ich zahle die Rechnung – damit bin ich raus."
Dann betritt Jens das Büro. Gelbes T-Shirt, Tablet unterm Arm – keine Rechnung, stattdessen eine Mängelliste. Jens ist Stefans VEFK: Er trägt kein Normendeutsch vor. Er übersetzt es – mit Analogien, die Stefan sofort versteht.
Er stellt eine Frage, die Stefan aus dem Takt bringt:
Jens im Gespräch mit Stefan:
"Stefan, du hast die Reparatur bezahlt. Gut. Aber wer beweist dem Staatsanwalt, dass du kontrolliert hast, ob der Handwerker überhaupt qualifiziert war? Wenn hier morgen ein Kabel schmort und ein Mitarbeiter verletzt wird – die Rechnung schützt dich nicht. Hast du den Prozess überwacht?" Stefan schluckt. "Überwacht? Jens – ich bin Kaufmann! Ich weiß nicht mal, wie man eine Schleifenimpedanz misst." Jens, ruhig: "Genau das ist das Problem."
Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Das ist die Kernbotschaft von § 130 OWiG – und sie trifft Geschäftsführer wie Stefan mit voller Konsequenz.
Was bedeutet Organisationsverschulden? (§ 130 OWiG)
Das Wort klingt wie ein juristisches Schreckgespenst – ist aber ein präzise definierter Rechtsbegriff, der in Deutschland regelmäßig zur Anwendung kommt. Jens erklärt es Stefan ohne Paragraphen-Kauderwelsch:
Jens' Analogie:
"Stell dir vor, du bist Kapitän eines großen Schiffes. Du musst nicht wissen, wie man den Motor repariert – dafür hast du Mechaniker. Aber wenn du keinen Chefingenieur einstellst, der die Mechaniker kontrolliert, und der Motor explodiert wegen schlampiger Wartung – fragt das Gericht: 'Warum gab es keine Aufsicht?' Das Unterlassen dieser Aufsicht – das ist dein Organisationsverschulden."
§ 130 OWiG sagt sinngemäß: Wer als Inhaber eines Betriebes vorsätzlich oder fahrlässig die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, handelt ordnungswidrig.
Im Klartext: Wenn in Ihrem Betrieb ein Unfall passiert, der durch geordnete Organisation hätte verhindert werden können, haften Sie persönlich. Das Spektrum reicht von empfindlichen Geldbußen bis zur strafrechtlichen Verfolgung.
Der Normen-Dschungel: Was Jens für Stefan übersetzt
Damit ein Organisationsverschulden vorliegt, muss gegen konkrete Pflichten verstoßen worden sein. Stefan blickt ratlos auf ArbSchG, BetrSichV, DGUV V3 und VDE. Jens übersetzt – in klare Unternehmersprache.
1. ArbSchG – Das Fundament
Jens übersetzt für Stefan:
"Das ist dein Grundgesetz. § 3 ArbSchG sagt: Du bist verantwortlich, dass niemandem etwas passiert. Du darfst nicht warten, bis etwas kaputtgeht – du musst vorher handeln. Prävention statt Reaktion."
2. BetrSichV – Die Spielregeln
Jens übersetzt für Stefan:
"Bevor wir die neue CNC-Fräse anschließen – oder auch nur die Kaffeemaschine – müssen wir schriftlich festhalten, welche Gefahren von ihr ausgehen und wie oft wir sie prüfen müssen. § 3 BetrSichV fordert eine Gefährdungsbeurteilung vor der Inbetriebnahme. Ohne dieses Papier darfst du den Stecker eigentlich nicht einstecken."
3. DGUV Vorschrift 3 – Der Versicherungsvertrag
Jens übersetzt für Stefan:
"Das ist dein Vertrag mit der Berufsgenossenschaft. Wenn wir die Prüffristen der DGUV V3 nicht einhalten, zahlt die BG im Schadensfall keinen Cent – und holt sich die Reha-Kosten des verletzten Mitarbeiters bei dir zurück."
4. DIN VDE-Normen – Der technische Maßstab
Jens übersetzt für Stefan:
"Das ist der Unterschied zwischen 'Lampe leuchtet' und 'Lampe ist sicher'. Ein Bastler kriegt Licht an. Ich als VEFK sorge mit der VDE dafür, dass dabei nicht das Gebäude abbrennt."
Die 3 Säulen Ihrer persönlichen Haftung
Stefan fragt:
"Das kann ich doch gar nicht alles leisten, Jens! Ich muss verkaufen, nicht Normen lesen!"
Jens antwortet:
"Musst du auch nicht. Aber du musst die drei Säulen kennen, die dich schützen – oder eben nicht schützen."Säule 1: Auswahlverantwortung
Sie müssen sicherstellen, dass die Person, die an Ihrer Elektrik arbeitet, fachlich qualifiziert ist – bevor Sie den Auftrag erteilen.
Die typische Falle:
Sie beauftragen den günstigsten Hausmeister-Service. Der Hausmeister ist keine Elektrofachkraft. Passiert etwas: Haftung wegen Auswahlverschuldens – unabhängig davon, dass der Fehler beim Handwerker lag.
Säule 2: Organisationsverantwortung
Sie müssen klare Prozesse definieren: Wer prüft wann? Wo sind die Protokolle? Auf welcher Grundlage wurden Prüffristen festgelegt?
Die typische Falle:
"Wir prüfen immer, wenn der TÜV kommt."
Prüffristen müssen individuell per Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden – nicht nach Gewohnheit oder Gutdünken. Ohne individuellen Nachweis: Organisationsverschulden.
Säule 3: Kontrollverantwortung
Sie müssen überwachen, ob die Beauftragten ihren Job korrekt machen – auch dann, wenn Sie die Technik selbst nicht beurteilen können.
Das entscheidende Gespräch:
Stefan: "Wie soll ich kontrollieren, ob der Elektriker richtig gemessen hat? Ich weiß doch gar nicht, wie das Messgerät funktioniert!" Jens: "Genau das ist der Punkt. Du hast keine Fachkompetenz – also kannst du dieser Kontrollpflicht technisch nicht nachkommen. Und genau deshalb brauchst du eine VEFK. Mich."
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Einmalig eintragen. Jederzeit abbestellbar. Kein Berater-BauchladenHäufige Fragen: Organisationsverschulden in der Elektrotechnik
Nein – eine Restverantwortung verbleibt immer beim Unternehmer: Auswahlverantwortung (Ist die VEFK geeignet?), Organisationsverantwortung (Hat die VEFK die nötigen Ressourcen?) und Kontrollverantwortung im Sinne eines regelmäßigen Berichtswesens. Durch die schriftliche Bestellung einer VEFK minimiert sich das Risiko des Organisationsverschuldens jedoch auf ein sehr überschaubares Maß.
DIN VDE 1000-10 erlaubt ausdrücklich die Bestellung einer externen VEFK. Für kleine und mittelständische Betriebe – egal ob in Bayern, NRW, Sachsen oder Berlin – ist das oft die wirtschaftlich sinnvollere Lösung: volle Fachverantwortung, ohne eine eigene Vollzeitstelle schaffen zu müssen. Beratung, Begleitung und Schulungen finden online statt – ortsunabhängig und effizient.
Er haftet für seine handwerkliche Leistung im Rahmen des Werkvertrags. Als Betreiber haften Sie jedoch zusätzlich für Ihre Organisationspflichten. Beauftragen Sie einen Elektriker, ohne ihn fachlich kontrollieren zu lassen, liegt das Organisationsverschulden bei Ihnen – unabhängig vom handwerklichen Fehler des Dienstleisters.
Berufsgenossenschaften können direkte Geldbußen bis zu 10.000 Euro verhängen – pro Verstoß. Hinzu kommen mögliche BG-Regressforderungen sowie der Verlust des Versicherungsschutzes nach Klausel SK 3602. Im Extremfall sind strafrechtliche Konsequenzen nach § 26 BetrSichV möglich.
Die Pflicht zur sicheren elektrotechnischen Organisation gilt unabhängig von der Größe Ihres Betriebs – sobald Sie elektrische Anlagen oder Betriebsmittel gewerblich nutzen und/oder daran gearbeitet wird. Das gilt bundesweit: für den kleinen Handwerksbetrieb in München genauso wie für den mittelständischen Produktionsbetrieb in Hamburg oder Köln. Entscheidend ist das Vorhandensein eines elektrotechnischen Betriebsteils – nicht der Standort.
Das Organisationsverschulden (§ 130 OWiG) ist die öffentlich-rechtliche Grundlage für Sanktionen gegen den Betriebsinhaber bei unterlassener Aufsicht. Die Organisationshaftung ist der zivilrechtliche Begriff für die Schadensersatzpflicht gegenüber geschädigten Dritten. Beide Konzepte ermöglichen die persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers – unabhängig davon, ob er technisch selbst gehandelt hat.

